Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung / Maximale wöchentliche Spitzentarifzeiten
Artikel 7, Paragraf 3, letzter Absatz der Großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 legt Folgendes fest:
„Die Vergütung der Leistung hängt von der Beteiligung der Zentrale an der Abdeckung der Spitzentarifzeiten des nationalen Netzes ab. Diese Beteiligung wird berechnet als Durchschnitt der Beträge der Zentrale zum Zeitpunkt der drei identifizierten, angegebenen und im Laufe des Geschäftsjahres erfassten maximalen Wochenwerte (Halbstundenleistungen) des Netzbetreibers, der am 1. Januar 2012 über eine Konzession für den Betrieb eines Transportnetzes verfügt hat.“
| HEURE DEBUT | HEURE FIN | POINTE |
|---|---|---|
| 24.01.2017 11:30 | 24.01.2017 12:00 | 728 210,822 kW |
| 31.01.2017 11:30 | 31.01.2017 12:00 | 692 291,135 kW |
| 17.01.2017 11:30 | 17.01.2017 12:00 | 689 112,659 kW |