Durch die Unterzeichnung des Netz- und Anschlussnutzungsvertrags erhält der Kunde Zugang zum Netz von Creos Luxembourg S.A. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Beförderung des vom Kunden verbrauchten Stroms. Auch ist darin die Bereitstellung von Reserveleistung und die Lieferung von Blindenergie definiert.
Beim Wechsel des Lieferanten ist vorher als Erstes dieser Vertrag zu unterzeichnen.
Alle Kunden müssen künftig mit dem Lieferanten ihrer Wahl einen Stromliefervertrag abschließen. Dabei kann aus den zwei nachstehenden Vertragsarten ausgewählt werden:
Vertrag für eine integrierte Stromversorgung
Schließen der Lieferant und sein Kunde einen Vertrag für eine integrierte Versorgung ab, gehen die Verpflichtungen, die sich aus der Netz- und Anschlussnutzung ergeben, vom Kunden an den Lieferanten über. Somit verrechnet der Netzbetreiber die Kosten für die Netznutzung und die gesetzlichen Abgaben direkt dem Lieferanten, der gegenüber dem Netzbetreiber für diese aufkommen muss. Der Kunde wiederum erhält vom Netzbetreiber keine Rechnung mehr, sondern einzig die Rechnungen des Lieferanten, mit dem er einen Vertrag für eine integrierte Stromversorgung abgeschlossen hat.
Vertrag für eine nicht integrierte Stromversorgung
Der Stromliefervertrag umfasst lediglich die Stromlieferung durch den Lieferanten. Die Netznutzung wird durch einen Netz- und Anschlussnutzungsvertrag geregelt, der mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wird. In diesem Fall erhält der Kunde von seinem Lieferanten eine Rechnung für den Stromverbrauch. Der Netzbetreiber wiederum verrechnet ihm die Netz- und Anschlussnutzung sowie die gesetzlichen Abgaben.
Gegenstand des Rahmenvertrags sind der Netzzugang, die Netznutzung und der Datenaustausch zwecks Stromlieferung an die Kunden des Lieferanten bzw. des Bilanzkreisverantwortlichen. Zudem sind darin die Regeln des Netzbetreibers festgelegt, die bei einem Lieferantenwechsel Anwendung finden.
Der Rahmenvertrag wird zwischen dem Verteilungsnetzbetreiber und dem Lieferanten und/oder dem Bilanzkreisverantwortlichen abgeschlossen, je nachdem, wer der Antragsteller ist.
Ein Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber ermöglicht, mit den Endkunden einen Stromliefervertrag abzuschließen. Im Falle von Verträgen für eine integrierte Versorgung ist dagegen der Abschluss eines Netznutzungsvertrags erforderlich. Dieser Vertrag ist obligatorisch und ermöglicht den Lieferanten bzw. dem Bilanzkreisverantwortlichen, die Verpflichtungen des Kunden zu übernehmen, die sich aus der Netz- und Anschlussnutzung ergeben.
Die Belieferung eines Kunden durch einen Lieferanten im Stromnetz von Creos Luxembourg S.A. setzt voraus, dass Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren aufgebaut werden.
Gemäß der Vertragsstruktur werden die folgenden Akteure unterschieden
„Kunde“ und „Anschlussnutzer“ sind ein und dieselbe Person. Dagegen ist der Anschlussnehmer nicht zwingend identisch mit dem Anschlussnutzer.
Netznutzungsvertrag (Contrat d’utilisation du réseau par les fournisseurs d’énergie électrique dans le cadre de fournitures intégrées)
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