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Bilanzkreisvertrag

Für die Ein- und Ausspeisung elektrischer Energie in der Regelzone Luxemburg ist es erforderlich, über einen Bilanzkreis zu verfügen. Durch den Bilanzkreisvertrag kann der Bilanzkreisverantwortliche die Verantwortung für einen oder mehrere Bilanzkreise übernehmen und dadurch die betreffenden Vorgänge ermöglichen.

Der Bilanzkreisverantwortliche ist eine natürliche oder juristische Person, die für das Gleichgewicht zwischen den Ein- und Ausspeisungen in einer bestimmten Regelzone verantwortlich ist. Er muss über eine Liefergenehmigung verfügen oder die unter Artikel 6.2.2.1 des Handbuchs zum Bilanzkreissystem festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der Bilanzkreisvertrag definiert die wirtschaftlichen, technischen und operativen Verantwortlichkeiten des Bilanzkreisverantwortlichen. Er legt ferner die Bedingungen für die Erstellung von Bilanzgruppen, die Abrechnungsmodalitäten, die Beziehungen, die Verpflichtungen sowie den Austausch und die Formate der Daten für den Austausch elektrischer Energie zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen fest. Der Vertrag muss vor der ersten Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen werden und entspricht den im Handbuch zum Bilanzkreissystem der Regelzone Luxemburg festgelegten regulatorischen Rahmenbedingungen.

Handbuch zum Bilanzkreissystem

Das geänderte Gesetz vom 1. August 2007 schreibt vor, dass der Bilanzkreiskoordinator in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde ein Handbuch zum Bilanzkreissystem erstellen muss.

Das Handbuch definiert das Nominierungssystem für Ein- und Ausspeisungen, die Rechnungslegungsmethode sowie das Vorgehen bei Abweichungen. Es definiert ebenfalls die verschiedenen Verfahren und Fristen bezüglich Nominierungen und Renominierungen sowie die Arten der Datenformate, die zwischen den verschiedenen Parteien übermittelt werden.

Das Handbuch zum Bilanzkreissystem der Regelzone Luxemburg ist vertraglich an den Bilanzkreisvertrag gebunden.

Die überarbeitete endgültige Version des Handbuchs zum Bilanzkreissystem vom 25. Juni 2014 (Nr. 08) wurde vom Institut Luxembourgeois de Régulation genehmigt und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.