Menu

Wiederherstellungsplan

In Notsituationen oder bei sich häufenden Störfällen, die in den betrieblichen Abläufen nicht vorgesehen und nicht ohne Kundenauswirkungen zu beheben sind, beurteilt der Netzbetreiber die Situation und ist gemäß Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 1. August 2007 in seiner geänderten Fassung befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, Verlässlichkeit und Effizienz der Versorgung sicherzustellen.

Der Wiederherstellungsplan regelt, wie der Netzbetreiber Creos und die Nutzer des Übertragungs- und Verteilungsnetzes von Creos vorzugehen haben, wenn das Stromnetz von Creos gesamthaft oder in Teilen ausfällt und wiederhergestellt werden muss.

Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Organisation des Strommarktes verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, in Absprache mit dem Regierungskommissar für Energie und der Aufsichtsbehörde einen Rettungs- sowie einen Wiederherstellungsplan auszuarbeiten und den Minister darüber zu informieren.

Zentraler Punkt für eine erfolgreiche Umsetzung des Wiederherstellungsplans ist die Information der Großverbraucher, der Lieferanten und der Großproduzenten. Daher empfiehlt Creos allen 220-kV- und 65-kV-Netzkunden sowie den in Luxemburg tätigen Lieferanten und Großproduzenten, mit unten stehendem Formular ihre Kontaktangaben dem Dispatching von Creos zu melden.